Rechtsprechung
BGH, 21.06.1979 - X ZR 2/78 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1979, 1020
- GRUR 1979, 800
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 18.05.2021 - II ZR 41/20
Wendet sich der durch Beschluss der Gesellschafter aus wichtigem Grund …
Der auf den Unternehmenswert gerichtete Abfindungsanspruch ist auch bei ratierlicher Auszahlung ein einheitlicher Gesamtanspruch, der mit der Fälligkeit der ersten Rate erstmalig als solcher geltend gemacht werden kann (vgl. RGZ 136, 427, 431 f.; RG, JW 1931, 1457; BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 - X ZR 2/78, GRUR 1979, 800, 803;… Urteil vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11, NJW 2013, 1228 Rn. 12, 21;… Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 719/12, NJW 2014, 2637 Rn. 14;… Urteil vom 3. April 2019 - IV ZR 90/18, ZIP 2019, 1072 Rn. 14 mwN). - OLG Oldenburg, 28.08.2018 - 2 U 66/18
Begriff der wiederkehrenden Leistungen i.S. von § 197 Abs. 2 BGB
Dies ist gerade bei längerfristigen Behandlungen auch nachvollziehbar, da diese typischerweise von individuellen Terminabsprachen geprägt sind, die durch den aktuellen Behandlungsstand oder aber auch nur durch Alltagsgeschehnisse beeinflusst werden und daher zu den verschiedensten Zeiten stattfinden können (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.1979 - X ZR 2/78, GRUR 1979, 800, 803). - BGH, 29.11.1984 - X ZR 39/83
Pfändbarkeit einer Erfindervergütung
Ob der Anspruch auf Vergütung für die Inanspruchnahme einer Diensterfindung, den der Senat für die Bemessung der Verjährungsfrist als Anspruch eigener Art und nicht als Lohn, Gehalt oder Dienstbezug im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8, 9 BGB gewertet hat (BGH GRUR 1977, 784, 786 - Blitzlichtgerät; 1979, 800, 802 ff - Mehrzweckfrachter; 1981, 263, 265 - Drehschiebeschalter), als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO zu qualifizieren ist, braucht bei der gegebenen Fallgestaltung hier nicht entschieden zu werden. - BGH, 25.11.1980 - X ZR 12/80
Streit über die Höhe der Vergütung für eine Erfindung eines Arbeitnehmers - …
Die nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen geschuldete Vergütung ist demgegenüber keine Gegenleistung für die Ausführung von Arbeiten, Besorgung fremder Geschäfte oder Leistung von Diensten im Sinne von § 196 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8, 9 BGB (vgl. die Urteile des Senats GRUR 1979, 800, 802 f. - Mehrzweckfrachter; GRUR 1977, 784, 786 - Blitzlichtgeräte).Diese Rechtsbeziehungen sind zwar mit den aus dem Arbeitsverhältnis sich ergebenden Rechten und Pflichten verknüpft, werden aber wesentlich durch die aus dem Arbeitsverhältnis nicht geschuldete Verschaffung einer Monopolstellung und deren wirtschaftliche Folgen geprägt, so daß die Interessenlage eines Erfinders, der neue technische Ideen an einen anderen zum Zweck der gewerblichen Verwertung und zum Erwerb von Rechten überläßt, als damit vergleichbar in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGH GRUR 1979, 800, 801 - Mehrzweckfrachter).